top of page

Informationen zu Preisen, zum Eigenanteil & zur Ausfallgebühr...

"Reichtum ist viel, Zufriedenheit ist mehr, Gesundheit ist alles"

Zuzahlung/Eigenanteil für Heilmittelbehandlungen (gesetzl. Versicherte)

 

  • 10€ Verordnungsgebühr + 10% des Verordnungswertes= Euer Eigenanteil

 

Nach § 61 SGB V müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für Kosten von Heilmitteln eine Zuzahlung von 10 Prozent sowie eine Verordnungsgebühr von 10 € entrichten.

Wir als Leistungserbringer sind verpflichtet den Eigenanteil vom Patienten bei der ersten Behandlung einzuholen. Bei uns ist eine Zahlung nur per EC-Karte möglich. 

Diesen Betrag müssen wir bei Rechnungsstellung an die Krankenkassen in Abzug bringen.

 

Berechnung des Zuzahlungsbetrages:

Die Zuzahlung wird aus dem Einzelpreis der abgegebenen Leistung ermittelt.

Zur Berechnung der Gesamt-Zuzahlung der Verordnung wird die einzelne Zuzahlung (buchhalterisch) gerundet mit der Anzahl (Faktor) der erbrachten Leistungen multipliziert. Die Verordnungsgebühr von 10 € wird zu der Gesamt-Zuzahlung addiert und der Betrag in das Feld „Gesamt-Zuzahlung“ eingetragen.

Die genaue Höhe können Sie bitte den Zuzahlungslisten entnehmen oder bei uns erfragen.

 

Befreit von der gesetzlichen Zuzahlung

Einige Patientengruppen sind generell von der Zuzahlung nach SGB V befreit.

  • Versicherte unter 18 Jahren

  • Soldaten (Bundeswehr)

  • Beihilfeberechtigte

  • Unfallverletzte (Berufsgenossenschaften)

  • Versicherte mit einem Befreiungsausweis

 

Ob Ihr zuzahlungspflichtig oder -befreit seid, muss der Arzt deutlich erkennbar auf der Verordnung angeben. Befreiungsausweis Versicherte, deren jährliche Zuzahlung bestimmte Belastungsgrenzen überschreitet, erhalten auf Antrag einen Befreiungsausweis von der Kasse. Dieser ist ab dem Ausstellungsdatum bis zum Ende des Jahres gültig. Mit Stichtag 1. Januar kann sich ein Zuzahlungsstatus daher ändern. Der Befreiungsausweis des Versicherten sollte daher gerade zum Jahreswechsel auf Gültigkeit geprüft werden und müssen uns dann erneut vorgelegt werden.

Zuzahlungsbefreiung (Befreiungsausweis)

Eine Zuzahlungsbefreiung erhalten Kassenpatienten dann, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres 2% Prozent des zu berücksichtigen Familien-Einkommens an Zuzahlungen (auch Medikamente etc.) geleistet haben.

Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1%.

 

Den Antrag gibt es bei der Krankenkasse. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, sollten Versicherte diesen zusammen mit allen Originalquittungen und Kopien der Einkommensnachweise einreichen. Dies ist sogar noch rückwirkend für vier Jahre möglich. Chronisch Kranke können unter Umständen auf den jährlichen Nachweis verzichten. Sie müssen zudem keine Quittungen über die Zuzahlung, sondern die Bescheinigung zur Dauerbehandlung bei ihrer Kasse einreichen. Wer bereits mehr als zumutbar für Medikamente und Co. gezahlt hat, bekommt den zu viel geleisteten Betrag von seiner Krankenkasse erstattet.

privat versicherte Patienten:

Unsere Preise für Privat-Patienten/ Privatzahler (auch Beihilfebrechtigte) sind durch uns bestimmt. Ihr könnt sie auf dieser Seite entnehmen.

Diese Preise liegen ebenso in der Praxis aus.

Nach Erfassung eurer Heilmittelverordnung wird eine Honorarvereinbarung erstellt. Aus dieser könnt ihr unsere Preise für die Therapie ersehen. Durch eure Unterschrift akzeptiert ihr die Vereinbarung und somit die Höhe der Kosten.

Diese Vereinbarung besteht ausschließlich zwischen Euch und dem Therapiezentrum und bleibt unberührt von eurer tatsächlichen Erstattung durch die Versicherung oder der Beihilfe. 

Die Höhe der Erstattung durch eure private Krankenkasse oder der Beihilfe erfragt bitte bei eurer Versicherung!

Ausfallgebühr

Sofern Ihr den vereinbarten Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagt, sind wir berechtigt, Euch den ausgefallenen Termin in vollem Umfang in Rechnung zu stellen. Wir behalten uns daher vor, euch diesen Termin mit einer Pauschale in Höhe von 20,00€ (pro Termin bzw. 20 min) in Rechnung zu stellen. Bitte bedenkt, dass wir durch so eine kurzfristige Absage, egal aus welchen Grund (Krankheit, Arbeit, Stau, etc.) kaum/keine Möglichkeit haben den Termin neu zu vergeben. Es entsteht uns somit ein Schaden, der vereinzelt theoretisch kein Problem darstellt, jedoch kommt dies aus unterschiedlichen Gründen mehrfach täglich vor. Dadurch entsteht uns ein Schaden in 4-stelliger Höhe im Monat. Um diesem zumindest etwas entgegenzuwirken gibt es diese Ausfallgebühr als "Schadensersatz", falls wir den Termin nicht weiter vergeben können. 

Denn die Mitarbeiter wollen weiter bezahlt werden, sowie auch der Vermieter etc. etc. Ich hoffe ihr könnt dies verstehen. 

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Annahmeverzug gemäß §615 BGB eintritt, wenn der vereinbarte Termin nicht fristgemäß von Euch abgesagt wird.

§ 615 BGB: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“

 

Damit gelten folgende Voraussetzungen:

▪ Die Praxis muss als Bestellpraxis organisiert sein, also Patienten nur nach vorheriger fester Terminvereinbarung behandeln.

▪ Ein fester Behandlungstermin muss aufgrund kurzfristiger (<24h) oder keiner Absage ausgefallen sein.

▪ Die Praxis bzw. der konkrete Behandler konnte in der ausgefallenen Zeit keinen anderen Patienten behandeln.

Mit Erfüllung dieser drei Voraussetzungen befindet sich der Patient im sogenannten Annahmeverzug, sodass der Therapeut die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Patient nicht zur Behandlung erschienen ist. Auf ein Verschulden kommt es also nicht an...!

image0 (2).jpeg
bottom of page