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PATIENTENINFORMATIONEN

Informationen für Euch!

 

Zuzahlung/Eigenanteil für Heilmittelbehandlungen (gesetzl. Versicherte)

 

  • 10€ Verordnungsgebühr + 10% des Verordnungswertes= Ihr Eigenanteil

 

Nach § 61 SGB V müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für Kosten von Heilmitteln eine Zuzahlung von 10 Prozent sowie eine Verordnungsgebühr von 10 € entrichten.

Wir als Leistungserbringer sind verpflichtet den Eigenanteil vom Patienten bei der ersten Behandlung einzuholen.

Diesen Betrag müssen wir bei Rechnungsstellung an die Krankenkassen in Abzug bringen.

 

Berechnung des Zuzahlungsbetrages:

Die Zuzahlung wird aus dem Einzelpreis der abgegebenen Leistung ermittelt.

Zur Berechnung der Gesamt-Zuzahlung der Verordnung wird die einzelne Zuzahlung (buchhalterisch) gerundet mit der Anzahl (Faktor) der erbrachten Leistungen multipliziert. Die Verordnungsgebühr von 10 € wird zu der Gesamt-Zuzahlung addiert und der Betrag in das Feld „Gesamt-Zuzahlung“ eingetragen.

Die genaue Höhe können Sie bitte den Zuzahlungslisten entnehmen oder bei uns erfragen.

 

  • Zusatzinfo!

Die Vergütung für Heilmittelleistung wurde von der GKV um 14,09% erhöht. Diese Erhöhung gilt rückwirkend bereits ab dem 01.04.2021. Um die fehlende Vergütung in der Zeit vom 01.04.21- 31.07.21 auszugleichen wird es ab dem 01.09.2021 bis zum 30.11.2021 insgesamt eine Erhöhung von 26,67% geben. Ab dem 01.12.2021 gelten dann erneut neue Preise mit der eigentlichen Erhöhung von 14,09%. Beide Preise könnt Ihr den Tabellen entnehmen.

 

 

Befreit von der gesetzlichen Zuzahlung

Einige Patientengruppen sind generell von der Zuzahlung nach SGB V befreit.

  • Versicherte unter 18 Jahren

  • Soldaten (Bundeswehr)

  • Beihilfeberechtigte

  • Unfallverletzte (Berufsgenossenschaften)

  • Versicherte mit einem Befreiungsausweis

 

Ob Ihr zuzahlungspflichtig oder -befreit seid, muss der Arzt deutlich erkennbar auf der Verordnung angeben. Befreiungsausweis Versicherte, deren jährliche Zuzahlung bestimmte Belastungsgrenzen überschreitet, erhalten auf Antrag einen Befreiungsausweis von der Kasse. Dieser ist ab dem Ausstellungsdatum bis zum Ende des Jahres gültig. Mit Stichtag 1. Januar kann sich ein Zuzahlungsstatus daher ändern. Der Befreiungsausweis des Versicherten sollte daher gerade zum Jahreswechsel auf Gültigkeit geprüft werden und müssen uns dann erneut vorgelegt werden.

Zuzahlungsbefreiung (Befreiungsausweis)

Eine Zuzahlungsbefreiung erhalten Kassenpatienten dann, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres 2% Prozent des zu berücksichtigen Familien-Einkommens an Zuzahlungen (auch Medikamente etc.) geleistet haben.

Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1%.

 

Den Antrag gibt es bei der Krankenkasse. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, sollten Versicherte diesen zusammen mit allen Originalquittungen und Kopien der Einkommensnachweise einreichen. Dies ist sogar noch rückwirkend für vier Jahre möglich. Chronisch Kranke können unter Umständen auf den jährlichen Nachweis verzichten. Sie müssen zudem keine Quittungen über die Zuzahlung, sondern die Bescheinigung zur Dauerbehandlung bei ihrer Kasse einreichen. Wer bereits mehr als zumutbar für Medikamente und Co. gezahlt hat, bekommt den zu viel geleisteten Betrag von seiner Krankenkasse erstattet.

 

 

Behandlungsbeginn und Unterbrechungsfristen (GKV)

 

Der Behandlungsbeginn, d.h. Eure 1. Behandlung bei uns, muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum der Verordnung, stattfinden.

 

Ausnahme: Eine Kennzeichnung des Arztes als dringlicher Behandlungsbedarf, dann muss der Beginn innerhalb von 14 Kalendertagen stattfinden.

 

Also liebe Kunden und Patienten, bitte achten Sie darauf wann der Arzt Euch die Verordnung ausstellt und kommt unverzüglich damit zu uns ins Therapiezentrum Am Schacht, um Termine zu vereinbaren.

Wenn Ihr bereits im Voraus wisst, dass ihr eine Verordnung bekommen werdet, z.B. vor einer geplanten OP oder auch eine Folgeverordnung, dann macht bitte bereits vor Ausstellung der Verordnung Termine mit uns aus, damit auch wir die 28 Tage für den Behandlungsbeginn überhaupt ermöglichen können.

Beachtet bitte, dass es möglich ist, dass die Wartezeit auf Termine, je nach eurer Flexibilität und ausgestelltem Heilmittel, einige Wochen beträgt!

 

Die Unterbrechung der Heilmittelbehandlung innerhalb einer Verordnung, also die Zeit zwischen zwei Behandlungen, darf, ohne triftigen Grund, nicht mehr als 14 Tage betragen.

 

 

Verordnungen/ Heilmittelrichtlinien

Liebe Kunden und Patienten, wir möchten Euch nicht mit all den Informationen der Heilmittelrichtlinien langweilen und überfordern. Hier ist für Euch nur wichtig:

Es gibt Richtlinien an die sich der Arzt bei Ausstellung einer Heilmittelverordnung halten muss…

Dabei geht es um Verordnungsmengen, Indikationsschlüssel, Frequenzen und auch das gewählte Heilmittel- und all dies muss zudem noch zusammenpassen.

Bei Abgabe der Verordnung bei uns im Therapiezentrum Am Schacht prüfen wir die Verordnungen auf ihre Korrektheit. Sollten Änderungen vorgenommen werden müssen, müssen diese vor Beginn der 1. Behandlung stattfinden.

Wenn ihr keine Möglichkeit habt zum Arzt zu kommen und die Arztpraxis bereit ist die Änderungen über Fax vorzunehmen wird unsere Kollegin am Empfang dies gerne für Euch übernehmen. Ist dies nicht möglich, so müssten wir Euch bitten die Verordnung beim Arzt ändern zu lassen. 

 

Ein wenig könnt ihr schon mithelfen, indem ihr, noch in der Arztpraxis, überprüft ob alle Felder ausgefüllt sind.

  • Name, Anschrift etc

  • Verordnungsmenge

  • Heilmittel (z.B. KG, MT, MLD 30, SPB)

  • Frequenz

  • Diagnose/ Indikationsschlüssel

  • Arztstempel & Unterschrift

 

Es gibt auch die Möglichkeit einer Doppelbehandlung. ABER: Auch diese muss verordnet werden… bedeutet: der Arzt muss als Heilmittel die Behandlung angeben + Doppelbehandlung

 

Beispiel:

6x Krankengymnastik (KG) als Doppelbehandlung durchzuführen

= 6x KG werden verordnet. Da sie als Doppelbehandlung durchgeführt werden sollen, können wir Termine für 3x Doppelbehandlung KG (das sind dann ja 6 Einheiten) ausmachen und durchführen.

 

Wir, das Team vom THERAPIEZENTRUM Am Schacht, danken Euch für Eure Mithilfe

 

 

Ausfallgebühr

§ 615 BGB: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“

 

Damit gelten folgende Voraussetzungen:

▪ Die Praxis muss als Bestellpraxis organisiert sein, also Patienten nur nach vorheriger fester Terminvereinbarung behandeln.

▪ Ein fester Behandlungstermin muss aufgrund kurzfristiger (<24h) oder keiner Absage ausgefallen sein. ▪ Die Praxis bzw. der konkrete Behandler konnte in der ausgefallenen Zeit keinen anderen Patienten behandeln.

Mit Erfüllung dieser drei Voraussetzungen befindet sich der Patient im sogenannten Annahmeverzug, sodass der Therapeut die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Patient nicht zur Behandlung erschienen ist. Auf ein Verschulden kommt es also nicht an.

 

Vor dem 1. Termin müsstet ihr eine Behandlungsvereinbarung ausfüllen: 

Behandlungsvereinbarung

 

Name, Vorname:                                                                     Geburtsdatum:                      

Telefonnummer privat:                                                           mobil:                                                     

Email Adresse:                

                                                                         

Wichtige Hinweise für den Ablauf der Therapie:

1. Termininformation/ Terminabsage:

Unsere Praxis wird nach dem Bestellsystem geführt. Die mit Ihnen vereinbarte Zeit ist ausschließlich für Sie reserviert. Kommen Sie daher pünktlich, am besten sogar ein paar Minuten eher. Bitte bringen Sie ein ausreichend großes Handtuch mit. Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können, bitte mindestens 24 Stunden vorher absagen!           Sie können uns auch außerhalb der Öffnungszeiten auf den Anrufbeantworter oder auf die Mailbox sprechen oder per SMS/ WhatsApp 0170/7848398  eine Nachricht schreiben, damit wir die vorgesehene Zeit noch anderweitig vergeben können!

Ausfallgebühr:

Sofern Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagen, sind wir berechtigt, Ihnen den ausgefallenen Termin in vollem Umfang in Rechnung zu stellen. Wir behalten uns daher vor, Ihnen diesen Termin mit einer Pauschale in Höhe von 20,00€ (pro Termin bzw. 20 min) in Rechnung zu stellen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Annahmeverzug gemäß §615 BGB eintritt, wenn der vereinbarte Termin nicht fristgemäß von Ihnen abgesagt wird.

Terminvereinbarung:

Bitte bedenken Sie, dass Termine sehr gefragt sind und es zu Wartezeiten von 4-8 Wochen kommen kann. In der Zwischenzeit setzen wir Sie auf eine Warteliste und informieren Sie, falls vorher ein Termin frei wird. Da wir eine Heilmittelverordnung spätestens nach 28 Tagen beginnen müssen, ist es Ihre Pflicht, eine gültige Verordnung bei Therapiebeginn vorzulegen. Andernfalls müssten Sie eine neue Verordnung bei ihrem Arzt besorgen. Um dies zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte frühzeitig ihre Termine/ Anschlusstermine. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Termine privat in Rechnung stellen müssen, wenn keine gültige Verordnung bei Behandlungsbeginn vorliegt.

Fristen:

Eine Heilmittelverordnung muss spätestens innerhalb von 28 Tagen begonnen werden und darf maximal 14 Tage unterbrochen werden. Bitte beachten Sie dies bei ihrer Terminvereinbarung.

2. Zahlung

gesetzlich versicherte Patienten:                                                                                                                

Sofern Sie, gemäß ärztlicher Verordnung, nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind, sind Leistungen im Heilmittelbereich, also Physiotherapie & Ergotherapie zuzahlungspflichtig. Diese Zuzahlung setzt sich zusammen aus einer Rezeptgebühr von 10,00€  sowie 10% der Therapiekosten. Die genaue Höhe können Sie bei uns erfragen oder einsehen. Die Abrechnung erfolgt nach den aktuellen Gebührenlisten der Krankenkassen für physiotherapeutische bzw. ergotherapeutische Leistungen. (Auf Anfrage bei uns einzusehen). Die Zuzahlung ist sofort nach Erfassung der Heilmittelverordnung zu zahlen, spätestens  jedoch zum zweiten Termin. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung nur per EC beglichen werden kann. Bei uns ist keine Barzahlung möglich. In Ausnahmefällen kann Ihnen eine Rechnung zur Überweisung ausgestellt werden.

privat versicherte Patienten:

Nach Erfassung ihrer Heilmittelverordnung wird eine Honorarvereinbarung erstellt. Aus dieser können Sie unsere Preise für Ihre Therapie ersehen. Durch ihre Unterschrift akzeptieren Sie die Vereinbarung und somit die Höhe der Kosten. Diese Vereinbarung besteht ausschließlich zwischen Ihnen und dem Therapiezentrum und bleibt unberührt von ihrer tatsächlichen Erstattung durch die Versicherung. Die Höhe der Erstattung durch ihre private Krankenkasse oder der Beihilfe erfragen Sie bitte bei Ihrer Versicherung.  

3. Datenschutz                                                                                                                

Nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bitten wir Sie das Beiblatt zum Thema „Patienteninformation zum Datenschutz“ durchzulesen. Dieses liegt in der Praxis aus.

4. Dauer dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung bezieht sich, bis auf Widerruf,  auf laufende sowie zukünftige Behandlungen.

5. Anerkennung

Ich erkenne die Hinweise an und bestätige die Richtigkeit der Angaben zu meiner Person. Über Änderungen werde ich Sie umgehend informieren. Das gilt insbesondere bei Umzug oder wenn ich Mitglied einer anderen Krankenkasse werde.

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Datum, Unterschrift

Weitere Infos folgen…

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